Aktuelles

Steuerfreie Nutzung eines dienstlichen Telekommunikationsgeräts

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Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt (; veröffentlicht am ).

Steuerfreiheit der Veräußerung einer Immobilie bei tageweiser Vermietung einzelner Räume

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Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf Räume entfällt, die tageweise an Dritte vermietet worden sind. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (; veröffentlicht am ).

Zustellungsfiktion bei Tagen ohne regelmäßige Zustellung

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Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 18/22).

Berücksichtigung von Avalprovisionen als Schuldzinsen

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Provisionen und Gebühren für eine Aval genannte Bürgschaft einer Bank zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird (; veröffentlicht am ).

Verpflegungsmehraufwand bei der Tätigkeit eines Müllwerkers

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Ein Müllwerker hat auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte. Bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag kann er die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen (; rechtskräftig).

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