Aktuelles

Anwendung der Istversteuerung bei freiwilliger Bilanzierung eines Freiberuflers

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Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am , BStBl II 2013, 590: ; veröffentlicht am ).

Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung i.S.d. Kindergelds

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Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (; veröffentlicht am ).

Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks und anschließender Liquidation

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Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks auch dann nicht zu gewähren, wenn sich daran unmittelbar die Liquidation der Kapitalgesellschaft anschließt (; Revision zugelassen).

Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

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Das Finanzgericht Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem und dem in voller Höhe ausgesetzt (; Beschwerde eingelegt, BFH-Az. VIII B 59/26 (AdV)).

Übertragung eines Grundstücks zum Ausgleich einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung stellt entgeltlichen Anschaffungsvorgang dar

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Eine Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (; Revision zugelassen, BFH-Az. IX R 4/26).

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