Aktuelles

Gewerbliche Einkünfte eines Sportlers aus Sponsorenverträge und der Sportförderung

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Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar (; veröffentlicht am ).

Kein Vorsteuerabzug aus Anschaffung eines Stromspeichers für private Stromnutzung

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Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher wegen des Eigenverbrauchs des gespeicherten Stroms nicht zum Vorsteuerabzug (, rechtskräftig).

Behandlung der Leasingsonderzahlung eines Einnahme-Überschussrechners bei Kostendeckelung der Fahrzeugkosten

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Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (; veröffentlicht am ).

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts der Besteuerungsgrundlagen

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Ein objektiver Verkürzungstatbestand liegt nicht vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt jedoch alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 14/22).

Erbschaftsteuerliche Konsequenzen eines verzögerten Einzugs in ein Familienheim

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Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht (; nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

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