Die Bundesregierung hat am die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum zunächst auf 12,41 € brutto je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.
Eine Schätzungsbefugnis ergibt sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hat ((E,G,U,F)).
Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ().
Die Bundesregierung hat sich zum Abzug der Fahrtkosten geäußert, die mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt werden (BT-Drucks. 20/7889, S. 20 f.). Danach können die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden.