Aktuelles

Privates Veräußerungsgeschäft bei einem hochpreisigen Wohnmobil

  //  
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an sowie v. ). Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt (; veröffentlicht am ).

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

  //  
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar sind, aber als Erstattungszinsen versteuert werden müssen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (; veröffentlicht am ).

Berücksichtigung der Kosten für eine PKW-Stellplatz im Rahmen einer Doppelten Haushaltsführung

  //  
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (; veröffentlicht am ).

Mehrere Räume können ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer bilden

  //  
Mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus können als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, so dass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € pro Jahr zu begrenzen ist (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 20/25).

Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer für Wohn- und Gewerbegrundstücke rechtswidrig

  //  
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig (VG Gelsenkirchen, Urteile v. – 5 K 2074/25 (Essen), 5 K 3234/25 (Bochum), 5 K 3699/25 (Dortmund), 5 K 5238/25 (Gelsenkirchen); Urteile nicht rechtskräftig).

Büro:

Ruhrstr.11
45879 Gelsenkirchen

Kontakt:

Tel.:
0209 / 1 20 40-0
Fax:
0209 / 1 20 40-20
E-Mail:

Bürozeiten:

Mo.-Do.:
7.30-16.45 Uhr
Fr.:
7.30-13.00 Uhr
und nach Vereinbarung