Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Beklagte ist eine GmbH und im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Kläger war auf Grundlage eines am mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem bei Kunden der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte zahlte dem Kläger keine Energiepreispauschale aus. Ferner waren Lohnansprüche für September 2022 und Oktober 2022 streitig. Deshalb erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage. Dieses hat mit Beschluss v. den Rechtsstreit auf Zahlung der Energiepreispauschale abgetrennt und an das Finanzgericht verwiesen. Das den Bundesfinanzhof zwecks Entscheidung darüber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist.
Hierzu führten die Richter des Bundesfinanzhofs weiter aus:
Vorliegend ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Denn bei dem Streit über die Auszahlung einer Energiepreispauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach § 117 EStG ausgezahlt ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen sind (im Einzelnen s. (PKH), Rz 10 f.; ; , jeweils m.w.N.).
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.