Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt (Festhalten am , BStBl II 2013, 590: ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) berechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelt ihren handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich. Die von ihr erzielten Gesamtumsätze überschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Ihre Umsätze in den Jahren 2006 bis 2018 versteuerte die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F. und § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung), was das Finanzamt zunächst nicht beanstandete. Im September 2020 widerrief das Finanzamt die Gestattung zur Istversteuerung mit Wirkung ab . Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf das , BStBl I 2013, 964 zurück: Eine Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten könne nicht erteilt werden, da die Klägerin freiwillig Bücher führe. Das hiergegen beim Finanzgericht anhängige Klageverfahren (Aktenzeichen: 9 K 1220/22) ruht zurzeit.
Außerdem beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Genehmigung der Ist-Besteuerung für sämtliche Besteuerungszeiträume ab dem , was das Finanzamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid ablehnte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (, s. hierzu Sterzinger, , Rätke, Kommentierte Nachricht, BBK online sowie unsere Online-Nachricht v. 4.3.2025).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
Das FA hat Antrag der Klägerin, ihre Steuer für sämtliche Besteuerungszeiträume ab dem nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, zutreffend abgelehnt.
Der erkennende Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und entgegen im Schrifttum geübter Kritik (Frye, UR 2025, 721) weiter daran fest, dass § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden ist, wenn ein – nicht buchführungspflichtiger – Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiwillig Bücher führt. Maßgeblich für diese Auslegung ist insbesondere der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität.
Nach Maßgabe des Neutralitätsgrundsatzes kommt es – bei Vorliegen einer Buchführung – nicht in Betracht, die dieser Vorschrift unterliegenden Umsätze wie beispielsweise die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Einzelkanzlei oder einer Personengesellschaft („Sozietät“) anders zu behandeln als die Umsätze aus der steuerberatenden Tätigkeit einer Steuerberatungs-GmbH.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gestattung der Istversteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer – von ihr angenommenen – Verwaltungspraxis.
Nach dem , (BStBl I 2013, 964 ist „die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab sofort nicht mehr zu erteilen, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden.“
Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE ist entsprechend um die Sätze 6 und 7 ergänzt worden und ist von der Finanzverwaltung gegenüber Angehörigen der freien Berufe, die – wie die Klägerin – ihren steuerrechtlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, dahingehend anzuwenden, dass die Ist-Besteuerung diesen Unternehmern zu versagen ist.
Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die konkludente Gestattung der Ist-Besteuerung nach Auffassung der Klägerin einen Dauerverwaltungsakt darstelle und das Klageverfahren gegen den Widerrufsbescheid des Finanzamts zurzeit ruht. Denn selbst wenn die Gestattung ein Dauerverwaltungsakt wäre, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu verneinen ist ( (AdV), BFH/NV 2022, 741, Rz 14 ff.), wäre der Dauerverwaltungsakt durch den Widerrufsbescheid des Finanzamts aufgehoben worden und könnte für die Besteuerungszeiträume ab dem mangels Vorliegens einer entgegenstehenden einstweiligen Anordnung keine Wirkung entfalten.