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Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung i.S.d. Kindergelds

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Sebastian Balaresque  //  

Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das in Ausbildung befindliche Kind beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine wenige Wochen bis Monate dauernde Ausbildung beziehungsweise Qualifikation (hier: zur Rettungssanitäterin) zum „Verbrauch“ der Erstausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt. Insbesondere war streitig, ob sich aus § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG eine auch im Kindergeldrecht zu beachtende Mindestdauer für die Erstausbildung ergibt. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass die im Streitfall von der Tochter des Klägers von Februar bis Mai 2023 absolvierte rund dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt habe (). Die Familienkasse ging dagegen von einem Verbrauch der Erstausbildung durch die Ausbildung zur Rettungssanitäterin aus: Soweit das FG den „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ aufgrund der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 EStG auch für das Kindergeld von einer Mindestdauer der Ausbildung abhängig machen wolle, könne dies weder dem Wortlaut noch der bisherigen Rechtsprechung entnommen werden.

Die Richter des Bundesfinanzhofs folgten dem nicht und wiesen die Revision der Familienkasse zurück:

  • Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts lässt sich die Klagestattgabe nicht mit der Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG begründen. Denn diese im Werbungskostenrecht seit dem Jahr 2015 geltende Legaldefinition für die Berufsausbildung als „Erstausbildung“ ist für die Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Berufsausbildung“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HFR 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf BStBl I 2016, 226, s. dort Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. , BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).
  • Gegen die unmittelbare Anwendung im Kindergeldrecht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich ausdrücklich auf die „Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1“, also lediglich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG.
  • Auch die Systematik spricht gegen die Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, da die entsprechende Anwendung in § 32 Abs. 4 EStG anders als zum Beispiel in § 4 Abs. 9 EStG im Bereich der Betriebsausgaben nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet wird.
  • Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I 2011, 2592) BeitrRLUmsG und zu § 9 Abs. 6 Satz 2 ff. EStG i.d.F. vom (BGBl I 2014, 2417) lässt sich nichts für die Annahme ableiten, dass die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erstrecken sein könnte (vgl. z.B. BT-Drucks 17/7524, S. 4 ff., 10 f.; BT-Drucks 18/3017, 14 f., 42 ff.; BT-Drucks 18/3441, S. 2, 23 f., 56, ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten vor; vgl. zur jeweiligen Historie auch Wendl, FinanzRundschau 2014, 167, und Einsfelder, HFR 2023, 646 f.).
  • Dennoch ist die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht als Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen.
  • Die „Kurzqualifizierung“ führt zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Sie führt jedoch noch nicht zum Verbrauch der Erstausbildung, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die über die bisherigen Rechtsgrundsätze zur Konkretisierung des Erstausbildungsbegriffs gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinaus an die Ausbildungsdauer zu stellen sind.
  • Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.
  • Insbesondere aus teleologischen Gründen ist für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr zu fordern.
  • Angesichts der Nennung des Erststudiums neben der erstmaligen Berufsausbildung spricht auch die systematische Gesetzesauslegung dafür, Ausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auszunehmen.
  • Die Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr spricht der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Hinweis darauf, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme wie beispielsweise ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führt (BT-Drucks 17/5125, S. 41), dafür, dass der Gesetzgeber Kurzausbildungen aus dem Erstausbildungsbegriff ausklammern wollte.

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