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Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks und anschließender Liquidation

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Sebastian Balaresque  //  

Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks auch dann nicht zu gewähren, wenn sich daran unmittelbar die Liquidation der Kapitalgesellschaft anschließt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer und Gesellschafter B und T zu jeweils 50% waren. Gegenstand der Klägerin war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, Erwerb und Veräußerung von Immobilienvermögen, dessen Entwicklung und Modernisierung sowie Übernahme von genehmigungsfreien Grundstücksgeschäften und Hausverwaltungen einschließlich Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Klägerin war Eigentümerin diverser Immobilien, welche sie fremdvermietete. Im Jahr 2016 stimmten B und T der Veräußerung des gesamten Immobilienbestandes der Klägerin zu. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte die Klägerin ihren gesamten, verschiedene Grundstücke umfassenden, Grundbesitz.

B und T beschlossen am die Liquidation der Klägerin. In dem Beschluss wurde geregelt, dass Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Steuern auf den Käufer übergehen mit Wirkung ab dem Tage der Kaufpreiszahlung um 24.00 Uhr. Die Auflösung der Gesellschaft wurde mit Wirkung ab Beginn des Tages danach beschlossen (0.00 Uhr). Die Abwicklung der Klägerin war im Jahr 2019 beendet, sie wurde aus dem Handelsregister gelöscht.

In der für das Jahr 2017 eingereichten Gewerbesteuererklärung beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Erhebungszeitraum 2017 hätten nicht vorgelegen. Da die Verwaltung eigenen Grundbesitzes mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer endete, sei nicht im gesamten Erhebungszeitraum – dem Kalenderjahr 2017 – die erforderliche Tätigkeit ausgeübt worden. Der Erhebungszeitraum des § 14 GewStG ende nicht mit dem Auflösungsbeschluss der Klägerin, sondern erst mit Auskehrung des restlichen Vermögens am Ende der Abwicklung. Da dies erst in 2019 erfolgt sei, habe die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im ganzen Kalenderjahr 2017 bestanden. Da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG während des ganzen Erhebungszeitraums vorliegen müssten, fehle es hieran. Ein Ansatz der erweiterten Kürzung sei daher ausgeschlossen.

Die Richter des Finanzgerichts München wiesen die hiergegen erhobene Klage ab:

  • Zutreffend hat das Finanzamt im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2017 die Kürzung für Grundstücke nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt und die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Gesellschaften abgelehnt.
  • Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. , BFH/NV 2008, 930).
  • Für die Frage der durchgängigen Grundstücksnutzung ist überdies unerheblich, ob sich die zuvor grundstücksverwaltende Gesellschaft bis zum Ablauf des streitigen Erhebungszeitraums in Liquidation befand oder nicht (vgl. ).
  • In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin im Erhebungszeitraum 2017 die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfüllt. Sie hat nicht im gesamten Erhebungszeitraum des § 14 Abs. 1 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Der Erhebungszeitraum umfasste das ganze Kalenderjahr 2017. Die Voraussetzungen für einen abgekürzten Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG lagen nicht vor. Denn die sachliche Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet nicht mit dem Auflösungsbeschluss, sondern erst wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit einstellt. Hierfür genügt das Einstellen der eigentlichen (werbenden) Tätigkeit nicht. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung – regelmäßig mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter, endet (vgl. , Rn. 8).
  • Folglich besteht die Steuerpflicht während der Liquidation weiter. Die Liquidation bildet keinen eigenen Erhebungszeitraum, sondern es bleibt bei der Jahresbesteuerung, weil eine Verlängerung des Besteuerungszeitraums – wie durch § 11 KStG – im Gewerbesteuergesetz nicht vorgesehen ist (vgl. , BFHE 240, 140, BStBl II 2013 S. 508, Rn. 17; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.3.2013).
  • Eine Liquidation ist nicht lediglich unbeachtliche Nebentätigkeit zur vorangegangenen Grundstücksverwaltung.
  • Der Beginn der Liquidation war auf den dem Übergang von Nutzen und Lasten nachfolgenden Tag 0.00 Uhr festgelegt worden. Nutzen und Lasten gingen nach Auffassung des Gerichts am um 24.00 Uhr auf die Erwerberin über. Mithin begann die sich anschließende Liquidation am um 0.00 Uhr.
  • Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks allerdings auch dann nicht zu gewähren, wenn sich daran unmittelbar die Liquidation der Kapitalgesellschaft anschließt.

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