Die erweiterte Kürzung kann nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks auch dann nicht zu gewähren, wenn sich daran unmittelbar die Liquidation der Kapitalgesellschaft anschließt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer und Gesellschafter B und T zu jeweils 50% waren. Gegenstand der Klägerin war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, Erwerb und Veräußerung von Immobilienvermögen, dessen Entwicklung und Modernisierung sowie Übernahme von genehmigungsfreien Grundstücksgeschäften und Hausverwaltungen einschließlich Beteiligungen an solchen Gesellschaften. Die Klägerin war Eigentümerin diverser Immobilien, welche sie fremdvermietete. Im Jahr 2016 stimmten B und T der Veräußerung des gesamten Immobilienbestandes der Klägerin zu. Mit notariellem Vertrag vom veräußerte die Klägerin ihren gesamten, verschiedene Grundstücke umfassenden, Grundbesitz.
B und T beschlossen am die Liquidation der Klägerin. In dem Beschluss wurde geregelt, dass Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und Steuern auf den Käufer übergehen mit Wirkung ab dem Tage der Kaufpreiszahlung um 24.00 Uhr. Die Auflösung der Gesellschaft wurde mit Wirkung ab Beginn des Tages danach beschlossen (0.00 Uhr). Die Abwicklung der Klägerin war im Jahr 2019 beendet, sie wurde aus dem Handelsregister gelöscht.
In der für das Jahr 2017 eingereichten Gewerbesteuererklärung beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Erhebungszeitraum 2017 hätten nicht vorgelegen. Da die Verwaltung eigenen Grundbesitzes mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer endete, sei nicht im gesamten Erhebungszeitraum – dem Kalenderjahr 2017 – die erforderliche Tätigkeit ausgeübt worden. Der Erhebungszeitraum des § 14 GewStG ende nicht mit dem Auflösungsbeschluss der Klägerin, sondern erst mit Auskehrung des restlichen Vermögens am Ende der Abwicklung. Da dies erst in 2019 erfolgt sei, habe die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im ganzen Kalenderjahr 2017 bestanden. Da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG während des ganzen Erhebungszeitraums vorliegen müssten, fehle es hieran. Ein Ansatz der erweiterten Kürzung sei daher ausgeschlossen.
Die Richter des Finanzgerichts München wiesen die hiergegen erhobene Klage ab:
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