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Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

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Sebastian Balaresque  //  

Das Finanzgericht Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019 und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem und dem in voller Höhe ausgesetzt (; Beschwerde eingelegt, BFH-Az. VIII B 59/26 (AdV)).

Hintergrund: Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237, 238 Abs. 1 AO). Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben. Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.

Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2021. Das BVerfG hatte festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum angeordnet. Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das BVerfG ausdrücklich keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das BVerfG gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem betrifft. Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.

Sachverhalt: Im Streitfall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Antrag statt:

  • Da das BVerfG denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (, 1 BvR 2422/17, Rz 250) und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen, bestehen auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel (ebenso , BFH/NV 2018, 1279, Rz 21, m. w. N.)..
  • Ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auch hinsichtlich der Aussetzungszinsen mit einer Fortgeltungsanordnung zu rechnen sei (a.A. , EFG 2024, 1817, Rz 77-80; OVG NRW, Beschluss v. – 14 B 67/25, Rz 38-44).
  • Denn die Entscheidung des BVerfG über die Fortgeltung einer verfassungswidrigen Norm kann auch in ähnlich gelagerten Sachverhalten unterschiedlich ausfallen und hängt insbesondere von den wirtschaftlichen oder fachrechtlichen Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Norm ab.
  • Diese Entscheidung muss von den Fachgerichten weder bei der Entscheidung über die Vorlage einer Vorschrift an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG noch im einstweiligen Rechtsschutz prognostiziert werden (vgl. , Rz 10).

Quelle: u.a. FG Münster, Pressemitteilung v.

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