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Übertragung eines Grundstücks zum Ausgleich einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung stellt entgeltlichen Anschaffungsvorgang dar

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Sebastian Balaresque  //  

Eine Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (; Revision zugelassen, BFH-Az. IX R 4/26).

Hintergrund: Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Dazu gehören gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Sachverhalt: Die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, hatte die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind eine Zugewinnausgleichsforderung nicht geltend.

Innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.

Die Richter des 9. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen wiesen die Klage ab:

  • Das Finanzamt erfasste die Grundstücksveräußerungen zu Recht als entgeltlichen Vorgang und folglich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung).
  • Dem Grunde nach ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Veräußerungsfrist von zehn Jahren unbebaute Grundstücke in den Streitjahren veräußert, die sie zuvor infolge der Übertragung von ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im laufenden Scheidungsverfahren unter Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch angeschafft hatte.
  • Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz „im Rahmen des Zugewinnausgleichs“ (vgl. und , BStBl. II 1977 S. 389) gelten nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird.
  • Entscheidend ist, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wurde.
  • Daher ist aus Sicht des Senats – anders als die Klägerin meint – nicht entscheidungserheblich, dass es im Anschluss an die Grundstücksübertragungen weder zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft noch zur zunächst von beiden Eheleuten angestrebten Scheidung kam und ein Zugewinnausgleich erst im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes entstand.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 6/2026 v. und

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