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Verdeckte Gewinnausschüttung bei PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

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Sebastian Balaresque  //  

Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. , BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und , BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L war. Seine Schwester R war ebenfalls bei der Klägerin angestellt. Die GmbH verfügte in den Streitjahren 2015 bis 2017 über einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie über einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Es gab keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge zwischen L und der Klägerin. Der Porsche Cayman S wurde von R genutzt, ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung aller vier Fahrzeuge durch L und R aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Das Finanzamt setzt den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %) an.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht ist dabei für Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft von einem für eine Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Pkw sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück und urteilten wie folgt:

  • Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.
  • Voraussetzung ist daher, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht.
  • Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer „Präzisierung“ bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der „Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite“ vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen.

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