Der Bundesfinanzhof hat zur Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung entschieden (; veröffentlicht am )
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, wie die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen ist. Insbesondere ist streitig, ob der Abzug der Steuerermäßigung nach § 35a EStG vor oder nach der Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer zu erfolgen hat. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im ersten Schritt die Steuerermäßigungen zu berücksichtigen seien. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen. Das Finanzgericht der ersten Instanz folgte dieser Auffassung (; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.1.2022).
Die Richter des Bundesfinanhofs dagegen hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
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