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Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Vermietung fremden Grundbesitzes auch ohne Gewinnerzielungsabsicht

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Sebastian Balaresque  //  

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann schädlich, wenn die Vermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, verwaltet überwiegend eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an und verpachtete diese an eine andere GmbH weiter. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin geltend gemachte erweiterte Kürzung nach einer Betriebsprüfung unter Hinweis auf die schädliche Vermietung fremden Grundbesitzes und die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (u.a. Blockheizkraftwerk, Kühlanlagen, Lastenaufzug).

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass ihre Tätigkeit rein vermögensverwaltend sei, da die Zwischenvermietung nicht auf Gewinnerzielungsabsicht beruhe. Hierzu bringt sie von dem aus der Verpachtung erzielten Überschuss noch anteilige Gemeinkosten (Personalkosten, Kfz-Kosten, Rechtsberatung etc.) in Abzug.

Die Richter des Finanzgericht Münster wiesen die Klage ab:

  • § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt die erweiterte Kürzung nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Die Vermietung fremden Grundbesitzes schließt die erweiterte Kürzung aus.
  • Anders als bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften spiele die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, bei Kapitalgesellschaften keine Rolle, da deren gesamte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG als gewerblich gilt. Bereits deshalb verfängt die Argumentation der Klägerin mit Bezug auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht.
  • Nicht überzeugend ist es auch, die Betätigung des einheitlichen Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft zu atomisieren und hinsichtlich des Teils der Verwaltung fremden Grundbesitzes nach einer Gewinnerzielungsabsicht zu fragen.
  • Unabhängig davon hat die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten sind nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel.
  • Der Klägerin wäre die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn man der Gewinnerzielungsabsicht eine Bedeutung beimessen wollte. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2025

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