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Kein Werbungskostenabzug für Nutzung des Privatwagens auf Dienstreisen, wenn ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht

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Sebastian Balaresque  //  

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß.

Sachverhalt: Der Kläger ist nichtselbständig beschäftigt. Von seinem Arbeitgeber (X-AG) bekam er einen Firmenwagen gestellt, den er sowie seine Frau auch privat nutzen durften, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete die X-AG die entstandenen Tankkosten.

Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete die X-AG lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte die X-AG jedoch nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.

Dennoch führte der Kläger im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit die Klägerin. Hierfür machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € (1 648 km * 2,28 €) als Werbungskosten geltend. Die Fahrzeugkosten von 2,28 € pro km entsprachen den im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug. Das Finanzamt ließ den Abzug der Fahrtkosten nicht zu. Das Finanzgericht der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Werbungskostenabzug scheitere insbesondere nicht daran, dass die grundsätzlich die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien ().

Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der hiergegen gerichteten Revision des Finanzamts statt:

  • Das Finanzgericht hat die geltend gemachten Aufwendungen, die dem Kläger aufgrund der – unstreitig – beruflich veranlassten Fahrten (Dienstreisen) mit dem Privatfahrzeug entstanden sind, zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
  • Die Aufwendungen können gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
  • Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung zu verneinen wäre (u.a. , BStBl II 1987, 108 und v. VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679, Rz 27).
  • Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Ziel dient, unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht einkünftemindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist eine Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen insbesondere für Aufwendungen im repräsentativen Bereich anzunehmen (, BStBl II 2017, 526, Rz 20).
  • Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (, BStBl II 2014, 679, Rz 27, m.w.N.). Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt (u.a. , BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27).
  • Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird ().
  • Auf dieser Grundlage hält die Würdigung des Finanzgerichts, eine Unangemessenheit des geltend gemachten Werbungskostenabzugs sei nach den Maßstäben des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht gegeben, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
  • Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei (z.B. , BFHE 257, 58, Rz 16, m.w.N.).
  • Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
  • Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen – wie hier – nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Kläger hat vorliegend die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um der Klägerin die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen.
  • Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
  • Auch sind vorliegend die die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in voller Höhe als unangemessen anzusehen.
  • Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei der vorliegenden Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.

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