Vergütungs­verordnung

Bei der Vergütung für unsere Tätigkeiten sind wir nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die im beiderseitigen Interesse angesessene Gebühren festsetzen soll.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBVV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit,
2. dem Umfang,
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit.

Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie auch die betriebswirtschaftliche Beratung.

Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere oder niedrigere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBVV muss dies in Textform geschehen. § 14 StBVV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Gebührenarten

  • Für den überwiegenden Teil der Vergütung der beruflichen Tätigkeiten sieht die Verordnung die „Wertgebühr“ vor. Sie wird nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat und bestimmt sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung.
  • Die Anwendung der „Zeitgebühr“ von 30 € bis 70 € je angefangene halbe Stunde ist auf eine geringe Anzahl von in der Gebührenverordnung einzeln aufgezählten Tatbeständen beschränkt.
  • Von geringerer Bedeutung ist die „Betragsrahmengebühr“, eine Gebühr, die dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt ist und die insbesondere bei der Lohnbuchführung Anwendung findet.

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