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Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen führen nicht zu Werbungskosten

Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens für Familienheimfahrten (pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Streitjahr 2016 als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzgericht der ersten Instanz hatte den vom Kläger geltend gemachten Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten abgelehnt (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.8.2020).

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Abzug für seine Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausscheidet.

  • Vorliegend hat der Arbeitgeber des Klägers diesem einen PKW überlassen, den dieser sowohl für private Fahrten als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für seine Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen durfte. Im Gegenzug musste der Kläger eine pauschale Zuzahlung in Höhe von 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung leisten und für die ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte pro gefahrenem Kilometer für einen der vorgenannten Zwecke 0,10 € (bis Mai 2016) bzw. 0,09 € (ab Juni 2016) entrichten.

  • Bei dieser Sachlage scheidet ein Werbungskostenabzug für die wöchentlichen Familienheimfahrten des Klägers nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus.

  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Fahrzeugs im Rahmen einer Einkunftsart an.

  • Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeugs ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit ohne Bedeutung.

  • Die Vorschrift begrenzt allgemein den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige für seine Familienheimfahrten ein vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug nutzt und bei ihm dafür gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen anzusetzen sind.

  • Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur steuerlichen Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts (, BStBl II 2017, 1011) sowie der von diesem getragenen individuellen Fahrzeugkosten (wie beispielsweise Kraftstoffkosten, , BStBl II 2017, 1014).

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