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NRW Überbrückungshilfe Plus ist als Betriebseinnahmen zu erfassen

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Sebastian Balaresque  //  

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. NRW Überbrückungshilfe Plus) stellt Betriebseinnahmen dar, auch soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde (; Revision anhängig BFH-Az. VIII R 34/23).

Sachverhalt: Der Kläger wurde im Streitjahr (2020) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf 3.160,22 € als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Bei dieser Überbrückungshilfe handelte es sich um Bundesmittel i. H. von 160,22 € und zusätzliche Landesmittel i. H. von 3.000 €. In seiner Einkommensteuererklärung erläuterte der Kläger, er habe seinen ermittelten Gewinn aus selbständiger Arbeit um den Betrag von 3.000 € gemindert, da dieser Betrag auf die „Überbrückungshilfe Plus“ für die private Lebensführung entfalle.

Mit seiner Klage führte der Kläger aus, die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 EStG erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das beklagte Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf führten hierzu u.a. aus:

  • Der Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ist rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden ist, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in diesem Bundesland befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt haben.
  • Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus ist zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen sind vom Land Nordrhein-Westfalen geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus wird nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.
  • Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die – wie der Kläger – nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, kommt nicht in Betracht. Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Auf Grund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbietet sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die NRW-Überbrückungshilfe Plus. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger – neben der Überbrückungshilfe – Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. von 38.354 € erzielt und schon auf Grund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte.
  • Zuletzt erkannte der Senat auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine i. S. dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit ist insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 € auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter Dezember 2023

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