Übernimmt der Neffe die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim, scheidet ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mangels sittlicher Gründe i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ().
Hintergrund: Nach § 33 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen (agB) im Streitjahr 2016.
Das Finanzgericht München führte hierzu u.a. aus:
Im Streitfall liegen weder rechtliche Gründe noch tatsächliche Gründe vor, die zu einer Zwangsläufigkeit führen. Denn im Streitfall war die Tante des Klägers zwar krankheitsbedingt in einem Pflegeheim im Streitjahr untergebracht. Der Kläger war jedoch gegenüber seiner Tante weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet.
Ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen scheidet auch mangels sittlicher Gründe aus. Das gilt auch dann, wenn die Tante in der Vergangenheit die Eltern des Neffen unter Hintanstellung eigener, insbesondere auch privater Belange über 15 Jahre gepflegt und versorgt hatte, weil diese krankheitsbedingt überwiegend nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage waren, und wenn die Tante zwar über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, nicht aber über erhebliche eigene Einkünfte verfügt hat.
Die Gesellschaft erwartet nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt.
Verfügt die Tante über eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen, sind die Aufwendungen des Neffen für die Tante nicht zwangsläufig.