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Berücksichtigung von Avalprovisionen als Schuldzinsen

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Sebastian Balaresque  //  

Provisionen und Gebühren für eine Aval genannte Bürgschaft einer Bank zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger führt als Einzelunternehmer eine Tankstelle, die er von einem Mineralölunternehmen gepachtet hat. Dieses verpflichtete den Kläger, zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbestands eine Bankbürgschaft zu stellen. Aufgrund dessen schloss der Kläger mit einer Bank einen „Kreditvertrag für Avalkredite“ in entsprechender Höhe ab. Zur Sicherung etwaiger Rückgriffsforderungen stellte der Kläger der Bank eine Ausfallbürgschaft eines weiteren Kreditinstituts. Für den Avalkredit der Bank hatte der Kläger Provisionen und Kontoführungsgebühren zu zahlen, ebenso für die Ausfallbürgschaft. Die gewinnmindernd erfassten Aufwendungen hierfür betrugen in den Streitjahren 2.026,54 € (2014) sowie jeweils 1.824 € (2015 und 2016).

Nach den vom Finanzgericht übernommenen Berechnungen des Klägers betrugen die kumulierten Überentnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG in den Streitjahren 25.681,30 € (2014), 26.563,45 € (2015) und 16.542,88 € (2016).

Der Kläger nahm in seinen Gewinnfeststellungserklärungen keine Hinzurechnung von Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG vor. Dem folgte das Finanzamt zunächst und erließ für die Streitjahre erklärungsgemäße Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Später änderte das Finanzamt die Bescheide und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb um nicht abziehbare Schuldzinsen von 1.540,88 € (2014), 1.295,33 € (2015) und 465,08 € (2016). Es vertrat die Ansicht, neben den Zinsaufwendungen für kurzfristige Verbindlichkeiten seien auch die vorgenannten Provisionen und Kontoführungsgebühren als Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG anzusehen. Durch deren Einbeziehung werde der Freibetrag nach Satz 4 der Vorschrift von 2.050 € überschritten.

Die Klage blieb ohne Erfolg ().

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das Finanzgerichts-Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen:

  • Die Entscheidung des Finanzgerichts, die streitgegenständlichen Provisionen und Gebühren seien Aufwendungen, die entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG als Schuldzinsen zu qualifizieren seien, beruht nicht auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

  • Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind nach Maßgabe eines ertragsteuerrechtlich weiten Begriffsverständnisses alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, mithin Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (in diesem Sinne bereits , Rz. 19).

  • Maßgebend ist die Zweckbestimmung der Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, sodass es unerheblich ist, ob diese dem Geldgeber oder einer dritten Person zufließen.

  • Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.

  • Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, die an die Bank gezahlten Avalprovisionen nebst Kontoführungsgebühren seien als Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG zu qualifizieren, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde.

 

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